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Artikel 1 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 3 weitere Fassungen Drucksachen / Entwurf / Begründung wird in 5 Vorschriften zitiert
Geltung ab 24.07.2014; FNA: 2125-12-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 1 Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anzeigepflichten
§ 4 Sprache
§ 5 Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel
§ 6 Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
§ 7 Ausnahmen für die Einfuhr
§ 8 Straftaten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Ziel
§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.November2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S.59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28.Juli2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S.22) geändert worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften V. v. 26.Januar2016 BGBl. I S. 108 m.W.v. 30.Januar2016
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1223/2009,
- 2.
- Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Absatz1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr.1223/2009.
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§ 3 Anzeigepflichten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und2 können auf einen Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die Sätze 1 bis3 entsprechend.
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§ 4 Sprache
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel19 Absatz1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz2, der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.
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§ 5 Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zusätzlich zu der Anforderung des §4 dürfen nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in Artikel19 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 genannten Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt sind.
(2) Ist bei Angaben nach Artikel19 Absatz1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 die Kennzeichnung nach Absatz1 aus praktischen Gründen, insbesondere wegen der geringen Größe oder der Form des kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.
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§ 6 Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen berichten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Anfrage über die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die für die Beratung bei und die Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch kosmetische Mittel von allgemeiner Bedeutung sind.
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§ 7 Ausnahmen für die Einfuhr
Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt §18 Absatz1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des §5 Absatz1 Satz1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz1 in Verbindung mit Absatz2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 die Pflicht nach Artikel5 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 zu sorgen.
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§ 8 Straftaten
§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nach §58 Absatz3 Nummer2, Absatz4 bis6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1223/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufgeführten Stoff nicht enthält,
- 2.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h festgelegten Einschränkungen verwendet wird,
- 3.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist,
- 4.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder Spalte i genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 5.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist,
- 6.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 7.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist,
- 8.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder
- 9.
- entgegen Artikel15 Absatz1 Satz1 oder Absatz2 Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder2 eingestuften Stoff verwendet.
(2) Nach §59 Absatz3 Nummer2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1223/2009 verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Einschränkungen verwendet wird,
- 2.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 3.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
- 4.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel14 Absatz1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder
- 5.
- entgegen Artikel10 Absatz1 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass
- a)
- ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Sicherheitsbewertung durchlaufen hat, oder
- b)
- ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel2 V. v. 26.Januar2016 (BGBl.IS.108) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27.Juli2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10.August2021
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §60 Absatz2 Nummer26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen §3 Satz1 oder Satz2, jeweils auch in Verbindung mit Satz4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
- entgegen §4 oder §5 Absatz1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §60 Absatz4 Nummer2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.November2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S.59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 *) vom 28.Juli2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S.22) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel11 Absatz2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Daten und Angaben aktualisiert werden,
- 2.
- entgegen Artikel5 Absatz1 in Verbindung mit Artikel11 Absatz3 nicht dafür sorgt, dass eine Produktinformationsdatei in der dort genannten Weise zugänglich gemacht wird,
- 3.
- entgegen Artikel6 Absatz2 erster oder dritter Spiegelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4.
- entgegen Artikel11 Absatz1 Satz1 in Verbindung mit Absatz2 eine Produktinformationsdatei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 5.
- entgegen Artikel11 Absatz1 Satz2 eine Produktinformationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen Artikel13 Absatz1 Unterabsatz 1 oder Absatz2 oder Artikel16 Absatz3 Unterabsatz 1 eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 7.
- entgegen Artikel13 Absatz3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich macht,
- 8.
- entgegen Artikel13 Absatz4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht,
- 9.
- entgegen Artikel13 Absatz7 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen wird,
- 10.
- entgegen Artikel18 Absatz1 Buchstabe a ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden ist,
- 11.
- entgegen Artikel18 Absatz1 Buchstabe b ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden sind,
- 12.
- entgegen
- a)
- Artikel19 Absatz1 Buchstabe a, c, e oder Buchstabe f oder
- b)
- Artikel19 Absatz1 Buchstabe d oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz2,
- 13.
- entgegen Artikel21 Satz1 nicht gewährleistet, dass eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht wird, oder
- 14.
- entgegen Artikel23 Absatz1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel2 V. v. 26.Januar2016 (BGBl.IS.108) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften V. v. 26.Januar2016 BGBl. I S. 108 m.W.v. 30.Januar2016
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11225/index.htm
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